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Eichpflicht von Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler

Eichpflicht

Eichpflicht von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzähler

Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme gehören zu der größten Gruppe von Messgeräten mit einer Eichpflicht. Durch die steigenden Energie- und  Rohstoffkosten  sind diese Kosten für Verbraucher von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Eichung und Überwachung

Die Eichung dieser Geräte erfolgt überwiegend durch staatlich anerkannte Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme. Die Behörden können diese Aufgaben auf private Versorgungsunternehmen oder auf die Hersteller der Geräte übertragen, wobei diese von den Eichbehörden überwacht werden.

Eichpflicht

Nach § 37 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) müssen Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

Die Pflicht, Verbrauchszähler eichen zu lassen hat derjenige, der die Geräte im geschäftlichen Verkehr verwendet, zum Beispiel für die Abrechnung von Energie oder Wasser, also

  • Wohnungseigentümergemeinschaften, Vermieter, Wohnungseigentümer evtl. Mieter,
  • Kleingartenverein und Mitgliedern,
  • Campingplatzverwaltung und Gästen.

Diese Verpflichtung kann nicht durch Vertragsvereinbarungen umgangen werden.

Die Verwendung nicht geeichter Messgeräte kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit erheblichen Geldbußen belegt werden.

Gültigkeitsdauer geeichter Geräte

Die Gültigkeitsdauer des Messgerätes ist anhand eines Eichkennzeichens, gelbe Klebemarke, einem Schriftzug oder einer Plombe zu erkennen. Zählt man zu dieser Jahreszahl die Eichfrist hinzu, bekommt man das Jahr, in dem das Messgerät neu geeicht werden muss. Bei neueren Geräten kann das Gültigkeitsdatum abgelesen werden.

  • Stromzähler mit Läuferscheibe müssen nach 16 Jahren neu geeicht werden.
  • Bei Zählern mit elektronischem Messwerk ist eine Eichung nach acht Jahren notwendig.
  •  Gaszähler nach acht Jahren.
  • Bei Kaltwasserzählern nach sechs Jahren.
  •  Wärme- und Warmwasserzähler jeweils nach fünf Jahren.

Die Eichfrist kann durch Stichprobenprüfung verlängert werden. Dabei werden keine neuen Eichkennzeichnungen verwendet.

Befundprüfung

Was kann ich als Verbraucher tun, wenn ich vermute, dass ein Gerät nicht richtig misst? Jeder, der ein begründetes Interesse hat, kann eine Befundprüfung beantragen. Zum Beispiel dann, wen das Eichkennzeichen abgelaufen ist. Wenn dabei festgestellt wird, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, trägt der Verwender die Kosten der Befundprüfung.

Ein automatisches Verwendungsverbot von nicht geeichten Zählern wurde im Mietrecht allerdings noch nicht höchstrichterlich entschieden.Vielmehr wurde eine Ausnahme der Verwendung der Messergebnisse von nicht geeichten Zählern zugelassen, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass die Messergebnisse nicht unrichtig sind und der Verbrauch zutreffend erfasst wurde.

Rechtsgrundlagen:

Mess- und Eichgesetz (MessEG)
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014
Mess- und Eichverordnung (MessEV)