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Der Niessbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht

niessbrauch - Nießbrauch

Was ist Niessbrauch?

Erweitern Sie Ihr Wissen und erfahren Sie, was Nießbrauch bedeutet, und welche Rechte ein Nießbraucher hat.

Der Niessbrauch ist ein unverkäufliches und unvererbliches Nutzungsrecht an einer Sache oder an einem Vermögen. Der Inhaber dieses Rechts wird Nießbraucher genannt. Der Nießbrauch an einem Vermögenswert ermöglicht es darüber zu verfügen, ihn zu vermieten und Einkünfte für den Vermögenswert zu erzielen.

Ein Nießbrauch kann nur in einem notariell beurkundeten Vertrag festgestellt werden. In diesem werden genau die Rechte Pflichten des Eigentümers und des Nießbrauchers festgelegt, so das Objekt worüber ein Nießbrauch eingeräumt wird, für welchen Zeitraum der Nießbrauch gilt und ob ggf. Zahlungen für den Nießbrauch zu leisten sind.

Welche Rechte hat der Nießbraucher einer Immobilie?

  • Es ist ein echtes Recht in der Sache eines anderen
  • Der Nießbrauchgegenstand gehört nicht zum Vermögen des Nießbrauchers, sondern zum Vermögen des realen Eigentümers
  • Der Nießbraucher hat alle Rechte zur Nutzung

Der Nießbrauch gilt, sofern nicht anders vereinbart, auf Lebenszeit, so dass das Erlöschen des Rechts erst mit dem Tod des Nießbrauchers eintritt. Andere Vertragsgestaltungen sind aber grundsätzlich möglich.

Der Nießbrauch ist ein persönliches Recht. Das Recht kann weder verkauft noch vererbt werden.

Häufig wird der Nießbrauch dazu benutzt, bereits zu Lebzeiten Immobilien an die Kinder übertragen, aber das alleinige und umfassende Nutzungsrecht an der Immobilie zu behalten (Nießbrauchsvorbehalt), und die „Früchte“ daraus zu ziehen. Das Recht gilt auch dann weiter, wenn die Immobilie z. B. verkauft wird. Der neue Eigentümer muss den Nießbrauch dulden.

Der Nießbraucher darf die Immobilie auch vermieten. Rechtlich tritt er als Vermieter an die Stelle des Eigentümers.

Der Nießbraucher hat nach § 1047 BGB für die Dauer des Nießbrauchsrechts alle im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen (z.B. Grundsteuern, Versicherungen, Winterdienst etc.). Er ist für die „Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand“ verpflichtet.

Größere Renovierungskosten hat dagegen der Eigentümer zu tragen. Da die gesetzliche Regelung oft für Konflikte zwischen Nießbraucher und Eigentümer sorgt, ist es ratsam, vertraglich genau festzuhalten, welche Kosten der Eigentümer und welche der Nießbraucher zu tragen hat.

 

Niessbrauch an materiellen Gütern

Wie der Name schon sagt, regelt dieses Recht die Einräumung von Nießbrauch an einer Sache oder einem Gegenstand oder einem Teil davon. Es umfasst bewegliches oder unbewegliches Vermögen.

Nießbrauch an Rechten

Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum. Möglich ist auch ein Nießbrauch an einem Unternehmen, an Gewinnen aus Investitionen oder an Wertpapieren.

Je nach Dauer des Nießbrauchs

Normalerweise gilt ein Nießbrauchsrecht bis zum Lebensende des Nießbrauchers. Es kann aber auch ein vorübergehender Nießbrauch vereinbart werden, dazu wird ein bestimmter Zeitraum festgelegt. Der Inhaber eines Nießbrauchs kann das Recht auch aufgeben, wenn er sich mit dem Eigentümer dahingehend einigt. Das Nießbrauchrecht kann auch z. B. bei vertragswidrigem Verhalten, entzogen werden.

Nießbrauch – Wert und Steuern

Bei der Übertragung einer Immobilie bei vorbehaltenem Nießbrauchsrecht verringert sich der Wert der Immobilie um den sogenannten kapitalisierten Wert des Nießbrauchs. Daher kann ein Nießbrauch steuerlich relevant sein. Übersteigt der Wert des Nießbrauchs die steuerlichen Freibeträge, fallen Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuern an.

Der Wert eines lebenslangen Nießbauchs ermittelt sich aus dem jährlichen Wert der Nutzung und der statistischen Lebenserwartung. Dies können Sie aus der Tabelle nach §14 I Bewertungsgesetz ermitteln. Hierzu wird eine fiktive Jahresmiete mit der Laufzeit des Nießbrauchs multipliziert. Das Ergebnis wird abgezinst und stellt den Wert des Nießbrauchs dar.

Wir empfehlen trotzdem einen Steuerberater hinzuzuziehen.