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Wohnungsrenovierung – immer Ärger mit den Schönheitsreparaturen

Wohnungsrenovierung - Schönheitsreparaturen

Wohnungsrenovierung, wann Mieter Schönheitsreparaturen durchführen müssen

Eine Wohnungsrenovierung bei Mietvertragsende führt immer wieder zu Ärger und Konflikten zwischen Mietern und Vermietern. Laut Gesetz trägt der Vermieter die Pflicht Renovierungsarbeiten durchzuführen. Er kann jedoch diese Pflicht per Mietvertrag  auf den Mieter abwälzen.

Übernimmt der  Mieter die Schönheitsreparaturen und enthält der Mietvertrag eine der nachstehenden Klauseln, kann er sich darauf berufen.

Welche Renovierungsklauseln unwirksam sind?

Viele, insbesondere ältere Mietverträge enthalten ungültige Klauseln bezüglich der Übernahme von Schönheitsreparaturen. Übernimmt ein Mieter eine Wohnung im nicht renovierten Zustand und erhält dafür keinen angemessenen Ausgleich, muss er  keine Schönheitsreparaturen in der Wohnung vornehmen.

Renovierungklauseln, die dem Mieter explizite Vorgaben bei der Durchführung für Renovierungsarbeiten machen, sind i. d. R. unwirksam. Dies gilt z. B. dann, wenn  der Mietvertrag vorschreibt,  welche Farbtöne, Farbarten oder Tapetenmuster bei der Renovierung anzuwenden sind.

Wohnung renovierenWährend der Mietzeit steht es dem Mieter frei, wie er seine Wohnung gestaltet. Ob schwarz oder weiß ist völlig gleich. Bei der Rückgabe der Wohnung allerdings kann der Vermieter verlangen, die Wohnung in hellen und neutralen Farbtönen zurückzugeben. Der Vermieter hat nämlich ein Interesse daran, die Wohnung in einem „Dekorationszustand“ zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und eine rasche Weitervermietung ermöglicht (BGH Urteil VIII ZR 416/12).

Legt der Mietvertrag starre Fristen fest, an denen die Schönheitsreparaturarbeiten auszuführen sind, z. B.  alle 5, 8 oder 10 Jahre, ist diese Klausel unwirksam. Nach einem Urteil des BGH (VIII ZR 361/03)  müssen Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn es der Zustand der Wohnung erfordert. Danach sind Formulierungen wie „üblicherweise“ oder „in der Regel“ nicht zu beanstanden.

Sieht der Mietvertrag eine  Quoten- oder Abgeltungsklausel vor, nach denen der Mieter bei Auszug nach z. B. 2 Jahren eine anteilmäßige Zahlung für eine noch nicht erforderliche  Wohnungsrenovierung zu zahlen hat. Diese formularmäßigen Quotenabgeltungsklauseln hat der BGH für unwirksam erklärt (VIII ZR 185/14).

Was sind Schönheitsreparaturen?

Zu den Schönheitsreparaturen zählen die Malerarbeiten, also das Tapezieren, Streichen oder Lackieren von Wänden, Decken, Böden, Türen und Fenstern im Innenbereich, Heizkörpern und Heizungsrohren. Das Verkitten von Bohrlöchern oder kleineren Rissen und Schäden im Putz, Mauerwerk oder Holz. Entdecken Sie bei der Renovierung einen Schädlinksbefall hilf Ihnen der Kammerjäger.

Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht und in durchschnittlicher Qualität ausgeführt werden.  Der Mieter kann fällige Schönheitsreparaturen in Eigenregie ausführen. Fehlerhafte oder schlecht ausgeführte Schönheitsreparaturen muss der Vermieter nicht akzeptieren.

Klauseln, die festlegen, dass der Mieter für Renovierungsarbeiten  einen Fachbetrieb beauftragen muss, sind in der Regel ungültig.